Geldverleih und Zinsverbot im Mittelalter

Im Zuge des Zweiten Laterankonzils wurde 1139 beschlossen dass keine Zinsen auf verliehenes Geld erhoben werden dürfen. Das Zinsverbot gab es allerdings bereits im Alten Testament doch es wurde immer wieder aufgeweicht und Papst Innozenz III. sprach sich beim Konzil wieder vermehrt für die zinslose Verleihung von Geld aus. Ausnahmen zu dieser Regelung gab es auch damals schon, denn wenn das Kapital des Geldgebers in Gefahr war, konnte dieser Zinsen verlangen und auch wenn das Geld als zusätzliches Kapital in ein florierendes Geschäft investiert werden sollte, durften Zinsen verlangt und gezahlt werden. Am Ende des 17. Jahrhunderts sprach sich ein Jurist dann wieder laut für den Zins aus, doch erst 1830 wurde das Zinsverbot durch Papst Pius aufgehoben. Der Zinseszins für die vorzeitige Rückzahlung von Krediten wurde jedoch bereits 1683 zum Thema, als durch eine komplizierte Rechnung nachgewiesen wurde, dass er gerechtfertigt ist. Vom modernen, globalen Handel, war man im Mittelalter zwar noch weit entfernt, doch die Thema Zinsen und Geldverleih sorgten schon damals immer wieder neue Verordnungen.

Das Zinseszinsverbot und die Juden als Geldverleiher

Im § 248 des BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) ist noch heute verankert, dass eine im Voraus getroffene Vereinbarung, dass fällige Zinsen wiederum Zinsen bringen sollen, nichtig ist. Damit dürfen auch noch heute Zinseszinsen nur in bestimmten Fällen berechnet werden. Im Mittelalter erlaubte erst Papst Alexander III. den Juden das Zinsgeschäft da sie den Verboten der christlichen Kirche nicht direkt unterlagen. Sie waren dadurch lange Zeit im Mittelalter die einzige Gruppe die erwerbsmäßig Geld verleihen durfte und durch den Zunftzwang, der ihnen das Handwerk verbot, waren vor allem die Juden in Europa meist als Geldverleiher tätig.

Dieser Umstand brachte ihnen schnell das Bild des habgierigen, reichen und betrügerischen Juden ein und daraus entwickelte sich der Antijudaismus des Mittelalters. Der Begriff Wucher wurde geboren und er wird heute noch im Zusammenhang mit überhöhten Zinsforderungen genutzt die in der heutigen Zeit regelmäßig wegen gesetzlicher Vorschriften zur Annullierung von Verträgen führen kann.