Am 2. September 1070 kam es bei Eschwege zu einem blutigen
Gefecht, das mit einer vernichtenden Niederlage der Thüringer endete.
Nach seinem Siege entließ Otto, offenbar in Anbetracht des nahen
Winters, einen Teil seiner Mannschaft und begab sich mit dem Rest seines
Gefolges nach Sachsen, wo er mit den Liutizen Verbindung aufnahm und durch
räuberische Umtriebe das Land in Unruhe versetzte. Einen Bundesgenossen
fand er in dem jungen BILLUNGER Magnus,
der sich wohl durch das wieder enger gestaltende Vertrauensverhältnis
des Königs zu seinem Widersacher Adalbert von Bremen beunruhigt fühlte
und sich von der Beteiligung an der Empörung seines Verwandten einen
Erfolg versprach; auf seinen Gütern fand der Northeimer während
des Winters 1070/71 seinen Unterhalt.
Zu diesem Zeitpunkt, am 12. Juni 1071, unterwarfen sich
in Halberstadt Otto von Northeim, der BILLUNGER
Magnus und andere führende Teilnehmer an der Empörung.
Otto fand in Adalbert von Bremen, mit den er sich ausgesöhnt hatte,
einen Fürsprecher, ihm hatte er es zu verdanken, dass er seine Allodialgüter
vollzählig zurückerhielt, während er seiner zahlreichen
Reichslehen zum größten Teil verlustig ging. Trotz der Vermittlung
des Bremer Erzbischofs sah sich HEINRICH
jedoch nicht veranlaßt, die Empörer sogleich auf freien Fuß
zu setzen. Er übergab sie den Reichsfürsten in Gewahrsam und
bestimmte, dass sie ihm zu einem noch festzulegenden Zeitpunkt wieder ausgeliefert
werden sollten. Der BILLUNGER wurde auf der Harzburg gefangengesetzt;
von Otto hingegen ist nicht bekannt, wo er die Zeit seiner Inhaftierung
verbracht hat. Nach einem vollen Jahre, am Pfingstfest (27. Mai) 1072,
erlangte er in Magdeburg die königliche Gnade und seine persönliche
Freiheit zurück, nicht aber ohne vorher dem König und seinen
Fürsprechern einen beträchtlichen Teil seiner Eigengüter
überlassen zu haben; Magnus hingegen
blieb weiterhin in Haft.
Betrachten wir die letzten Ereignisse des Jahres 1071
und 1072 im Zusammenhang, so fällt auf, dass sowohl in Halberstadt
als auch in Magdeburg dem NORTHEIMER gegenüber Magnus
eine
bevorzugte Behandlung zuteil wurde. Adalbert von Bremen war es 1071 gelungen,
das 1067 unter dem Druck der Ereignisse an den BILLUNGER zu Lehen
gegebene Kirchengut wieder einzuziehen. Er hatte erfahren, welche Gefahr
ein Zusammengehen Ottos und Magnus' für
den Bestand seines Erzbistums und die sächsische Dominialpolitik des
Königs, die er sicherlich nach Kräften unterstützte, bedeuten
konnte. Um ähnliche Aufstand ein Zukunft zu unterbinden, war es erforderlich,
beide Gegner zu trennen. Es ist daher zu vermuten, dass die längere
Inhaftierung des BILLUNGERS bereits 1071 im beiderseitigen Einvernehmen
Adalberts und HEINRICHS
beschlossen
wurde, während Otto auf ausdrücklichen Wunsch des Bremers, offenbar
um ihn günstig zu stimmen, in seine stark geminderten Allodialrechte
wieder eingesetzt wurde. Vielleicht erfolgte seine Freilassung 1072 auch
auf Fürbitte Liemars von Bremen, der die Politik Adalberts fortsetzte.
Die Hoffnung, dass mit der Festsetzung des
BILLUNGERS und der politischen
Entmachtung des NORTHEIMERS die sächsische Gefahr für die Machtbestrebungen
des Königs beseitigt sei, sollte sich jedoch bald als trügerisch
erweisen. Der Friede war nur von kurzer Dauer; ein echter Gesinnungswandel
der Empörer war nicht erfolgt, dagegen der Keim zu neuen Auseinandersetzungen
gelegt.
Otto von Northeim hatte den Verlust seiner Hoheitsrechte
auch nach seiner Freilassung (1072) nicht verschmerzen können. Es
ist anzunehmen, dass seine allodiale Machtposition im westlichen Harzvorland
und im Oberweser- und Werra-Gebiet durch die Versuche des Königs,
das dort gelegene Krongut zu arrondieren, erneut in Mitleidenschaft gezogen
wurde. Enge Freundschaft verband ihn mit dem dem billungischen
Hause.
Nach dem Tode Herzog Ordulfs am 28. März 1072 stellte HEINRICH
an seinen noch immer in Haft befindlichen Sohn Magnus
als
Preis für seine Freilassung das Ansinnen, seine Ansprüche auf
die väterlichen Herrschaftsrechte, in erster Linie dessen herzogliche
Stellung, aufzugeben. Es zeigte sich, dass er dem BILLUNGER, den
er noch immer als Hochverräter betrachtete, ein ähnliches Schicksal
zugedacht hatte wie Otto von Northeim. Sein Plan mußte jedoch scheitern:
Magnus
lehnte die Verzichtforderung ab. Der seit den Zeiten Bernhards II.
und Ordulfs lebendige und im Stammesbewußtsein verankerte
erbrechtliche Anspruch der BILLUNGER auf die sächsische Herzogswürde
erwies sich als stärker als das vom König auch in diesem Falle
verfochtene amtrechtliche Prinzip. Zudem war es auf Grund der gespannten
Lage schlechterdings möglich, ein Prozeßverfahren nach Recht
und Herkommen gegen Magnus zu eröffnen;
die Übergriffe des Königs auf billungisches
Eigengut
mußten deshalb vornherein als Usurpation empfunden werden.
Graf
Hermann, der Onkel des Magnus,
und Otto konnten
HEINRICH auch nicht
durch ihr Angebot von Geld und Gütern dazu bewegen, den Inhaftierten
freizugeben.
Wohl noch 1075 in Goslar übertrug ihm der König
die Statthalterschaft über ganz Sachsen, um mit Lampert zu sprechen,
"vices suas et publicarum rerum procurationem....... totius Saxoniae
principatum." Es ist gewiß unzutreffend, dass HEINRICH,
wie man gemeint hat, Otto beauftragt hätte, das 1075 dem Herzog
Magnus entzogene "Fürstenthum Sachsen" ("tocius Saxoniae
principatum") an seiner Statt zu verwalten, denn Magnus
hat
niemals auf seine herzogliche Stellung verzichtet, wenn er auch durch seine
Unterwerfung in Spier vorübergehend gewisse Einbußen an Hoheitsrechten
erlitten haben wird.